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Was Erbschaftsteuer-Rechner kann
Die deutsche Erbschaftsteuer folgt einer klaren Logik, die trotzdem kaum jemand im Kopf hat: Je näher du dem Verstorbenen oder Schenkenden verwandt bist, desto höher dein Freibetrag und desto niedriger dein Steuersatz. Der Erbschaftsteuer-Rechner übersetzt diese Verwandtschaftslogik in konkrete Zahlen, damit du weißt, ob überhaupt Steuer anfällt und wenn ja, wie viel.
Alles beginnt mit dem Freibetrag nach § 16 ErbStG. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 EUR frei, Kinder und Stiefkinder 400.000 EUR, Enkel deren Eltern bereits verstorben sind ebenfalls 400.000 EUR, sonstige Enkel 200.000 EUR und Urenkel 100.000 EUR. Eltern und Großeltern haben im Erbfall 100.000 EUR. Für entferntere Verwandte und Nichtverwandte - Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, aber auch Freunde - sind es nur 20.000 EUR. Nur der Erwerb oberhalb des Freibetrags wird überhaupt besteuert.
Die Steuerklasse bestimmt sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad, nach § 15 ErbStG. Klasse I umfasst die engste Familie, Klasse II weitere Verwandte wie Geschwister und Schwiegerkinder, Klasse III alle übrigen Personen. Diese Klasse entscheidet neben dem Freibetrag über den Steuersatz, der von 7 % bis 50 % reicht. Der Rechner ordnet deinen Fall automatisch der richtigen Klasse zu.
Ein wichtiger und oft überraschender Punkt: Der Erbschaftsteuertarif nach § 19 ErbStG ist nicht marginal wie die Einkommensteuer. Der zutreffende Satz wird auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewandt, nicht nur auf den Teil oberhalb einer Stufe. Deshalb kann ein Euro mehr an der Grenze zwischen zwei Tarifstufen zu einem spürbaren Sprung führen. Genau dafür gibt es den Härteausgleich, der diesen Sprung abmildert - der Rechner berechnet ihn mit.
Für Schenkungen gilt derselbe Rahmen, mit einem entscheidenden Zusatz: Die Freibeträge stehen dir alle zehn Jahre erneut zu. Wer Vermögen früh und in Etappen überschreibt, kann die Freibeträge mehrfach nutzen und so über die Jahre erhebliche Steuer sparen. Der Rechner macht sichtbar, wie sich Erbschaft und gestaffelte Schenkung unterscheiden.
Neben den Freibeträgen gibt es weitere Befreiungen, etwa für das selbstgenutzte Familienheim und Hausrat, sowie besondere Versorgungsfreibeträge. Der Rechner nennt diese Fälle und die zugehörigen Paragraphen als Orientierung. Er rechnet geschützt und ersetzt keine Steuerberatung: Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen, Nachlassverbindlichkeiten und Gestaltungen sind komplex. Nimm das Ergebnis als fundierte Größenordnung, nicht als abschließende Steuerfestsetzung.
Funktionen
Freibeträge nach Verwandtschaft
Von 500.000 EUR für Ehepartner über 400.000 EUR für Kinder bis 20.000 EUR für Nichtverwandte nach § 16 ErbStG.
Automatische Steuerklasse
Der Rechner ordnet deinen Fall nach § 15 ErbStG der Klasse I, II oder III zu und setzt den passenden Tarif.
Tarif von 7 % bis 50 %
Der progressive Steuersatz nach § 19 ErbStG wird auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewandt, nicht marginal.
Härteausgleich
An der Grenze zwischen zwei Tarifstufen mildert der Härteausgleich den sonst harten Steuersprung ab.
Erbschaft und Schenkung
Derselbe Rahmen für beide Fälle, inklusive des Zehnjahresrhythmus der Freibeträge bei Schenkungen.
Befreiungen als Hinweis
Familienheim, Hausrat und Versorgungsfreibeträge werden mit ihren Paragraphen als Orientierung genannt.
Rechtsgrundlagen und Szenarien
Fertige Szenarien und §-Verweise machen das Ergebnis nachvollziehbar statt zur Blackbox.
So funktioniert es
- 1
Verwandtschaftsgrad wählen
Ehepartner, Kind, Enkel, Geschwister oder Sonstige - der Rechner setzt daraufhin Freibetrag und Steuerklasse.
- 2
Wert des Erwerbs eingeben
Trag den Wert von Erbschaft oder Schenkung ein. Der Rechner zieht den Freibetrag ab.
- 3
Erbschaft oder Schenkung
Wähle den Fall - bei Schenkungen zeigt der Rechner den Vorteil des Zehnjahresrhythmus der Freibeträge.
- 4
Steuer und Grundlagen ablesen
Sieh dir steuerpflichtigen Erwerb, Steuersatz, Härteausgleich und die genannten Paragraphen an.
Wer das braucht
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Der Freibetrag nach § 16 ErbStG hängt am Verwandtschaftsgrad: Ehepartner 500.000 EUR, Kinder 400.000 EUR, Enkel 200.000 EUR (bzw. 400.000 EUR, wenn deren Eltern verstorben sind), Urenkel 100.000 EUR, Eltern im Erbfall 100.000 EUR und entferntere Verwandte sowie Nichtverwandte 20.000 EUR. Nur der Erwerb oberhalb des Freibetrags wird besteuert.
Was bestimmt meine Steuerklasse?
Die Steuerklasse richtet sich nach § 15 ErbStG allein nach dem Verwandtschaftsgrad. Klasse I ist die engste Familie, Klasse II umfasst weitere Verwandte wie Geschwister und Schwiegerkinder, Klasse III alle übrigen Personen. Die Klasse entscheidet über Freibetrag und Steuersatz.
Ist der Steuersatz marginal wie bei der Einkommensteuer?
Nein. Anders als bei der Einkommensteuer wird der Erbschaftsteuersatz nach § 19 ErbStG auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewandt, nicht nur auf den Teil oberhalb einer Stufe. Deshalb kann ein Euro mehr an einer Tarifgrenze einen deutlichen Sprung auslösen, den der Härteausgleich abmildert.
Kann ich mit Schenkungen Steuer sparen?
Oft ja. Die Freibeträge stehen dir bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut zu. Wer Vermögen früh und in Etappen überschreibt, kann die Freibeträge mehrfach nutzen und so über die Jahre erheblich Steuer sparen. Der Rechner macht diesen Unterschied sichtbar. Für die konkrete Gestaltung solltest du einen Steuerberater hinzuziehen.
Ist das geerbte Familienheim steuerfrei?
Es gibt eine Befreiung für das selbstgenutzte Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Selbstnutzung durch Ehepartner oder Kinder. Der Rechner nennt diese und weitere Befreiungen wie Hausrat als Orientierung. Ob sie in deinem Fall greifen, hängt an den Details, die du mit einem Steuerberater klären solltest.
Ist das Ergebnis eine verbindliche Steuerfestsetzung?
Nein. Der Rechner liefert eine fundierte Größenordnung. Die Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen, Nachlassverbindlichkeiten und Gestaltungen sind komplex und können das Ergebnis verschieben. Das Tool ersetzt keine Steuerberatung.
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