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Was Photovoltaik Null-Steuer kann
Zwei Steuergesetze haben die private Photovoltaik ab dem 1. Januar 2023 grundlegend vereinfacht. § 3 Nr. 72 EStG befreit die Einnahmen aus dem Betrieb kleinerer PV-Anlagen von der Einkommensteuer. § 12 Abs. 3 UStG setzt den Umsatzsteuersatz für Lieferung und Installation auf 0 % - der sogenannte Nullsteuersatz. Zusammen bedeutet das: kein Steuerkram mehr für die meisten Dachanlagen.
Die Einkommensteuerbefreiung hängt an Leistungsgrenzen. Bei einem Einfamilienhaus sind bis zu 30 kWp (Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) befreit. Bei Mehrfamilien- und Mischgebäuden gelten 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, gedeckelt bei maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigen über alle Anlagen hinweg. Der Rechner kennt diese Staffelung und sagt dir für deinen Gebäudetyp genau, ob du drunter oder drüber liegst.
Beim Nullsteuersatz ist die Sache noch einfacher: Für Lieferung und Installation auf oder an Wohn- und öffentlichen Gebäuden fällt seit 2023 gar keine Umsatzsteuer an. Das umfasst die Solarmodule, den Wechselrichter, den Batteriespeicher und alle wesentlichen Komponenten. Weil der Kaufpreis dadurch schon netto ist, gibt es keine Vorsteuer mehr abzuziehen - die Kleinunternehmerregelung ist damit für Neuanlagen automatisch der Standardfall.
Der Rechner deckt auch die Altfälle ab. Anlagen, die vor 2023 in Betrieb gingen, profitieren vom Nullsteuersatz nicht - dort wurden 19 % gezahlt. Die Einkommensteuerbefreiung wirkt jedoch rückwirkend auch für ältere Anlagen, sofern die Leistungsgrenzen eingehalten sind und der Steuerbescheid noch offen oder änderbar ist. Wer damals auf die Regelbesteuerung optiert hat, sitzt in der fünfjährigen Bindungsfrist nach § 19 Abs. 2 UStG.
Neben dem Steuercheck steckt ein Wirtschaftlichkeitsrechner drin. Du gibst Anschaffungskosten, Jahresertrag, Eigenverbrauchsanteil, Strompreis, Degradation und Wartungskosten ein, und das Tool projiziert Ersparnis und Einspeisevergütung über 20 Jahre, samt Amortisationszeit und Rendite pro Jahr. Ein kleines Balkendiagramm zeigt den Verlauf von Eigenverbrauch, Einspeisung und kumuliertem Ertrag.
Die Einspeisevergütung basiert auf § 21 Abs. 1 EEG 2023: Der Rechner führt die aktuellen Sätze je Halbjahr auf, getrennt nach Teil- und Volleinspeisung und nach Leistungsklassen. Die Sätze sinken halbjährlich um 1 %, wer früh installiert, sichert sich den höheren Satz für 20 Jahre. Für die Standardrechnung nutzt das Tool den aktuellen Satz für kleine Anlagen mit Teileinspeisung.
Alle Rechenwege sind mit den Paragraphen belegt, dazu gibt es das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 als Quelle und eine Vorher-Nachher-Übersicht, was sich 2023 geändert hat. Das Ergebnis kannst du kopieren. Der Rechner ist eine Orientierung, keine Steuerberatung - für deinen konkreten Fall bleibt das Finanzamt oder dein Steuerberater zuständig.
Funktionen
ESt-Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG
Prüft die Leistungsgrenzen 30 kWp beim EFH und 15 kWp je Einheit bis maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigen.
0-%-Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG
Zeigt, ob Kauf und Installation deiner Anlage umsatzsteuerfrei sind, inklusive Modulen, Wechselrichter und Speicher.
Gebäudetyp-Staffelung
Einfamilien-, Zweifamilien-, Mehrfamilien-, Gewerbe- und Mischgebäude mit ihren jeweiligen Grenzen.
ROI über 20 Jahre
Amortisationszeit, Gesamtvorteil und Rendite pro Jahr aus Kosten, Ertrag, Eigenverbrauch und Degradation.
EEG-Einspeisevergütung
Aktuelle Sätze je Halbjahr nach § 21 EEG 2023, getrennt nach Teil- und Volleinspeisung und Leistungsklasse.
Altanlagen berücksichtigt
Rückwirkende ESt-Befreiung für Anlagen vor 2023 und der Hinweis auf die USt-Option mit 5 Jahren Bindung.
Läuft im Browser
Steuercheck und ROI rechnen lokal, deine Anlagendaten bleiben auf deinem Gerät. Ergebnis kopierbar.
So funktioniert es
- 1
Leistung und Baujahr eingeben
Trag die kWp deiner Anlage ein und das Jahr der Inbetriebnahme - entscheidend für den Nullsteuersatz ab 2023.
- 2
Gebäudetyp wählen
Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus oder Mischgebäude - bei mehreren Einheiten gibst du deren Anzahl an.
- 3
Steuerstatus ablesen
Zwei Badges zeigen dir Einkommensteuer und Umsatzsteuer, darunter erklärt das Tool, warum das so ist.
- 4
Wirtschaftlichkeit prüfen
Im ROI-Tab gibst du Kosten und Ertrag ein und siehst Amortisation, Rendite und den 20-Jahres-Verlauf.
Wer das braucht
Häufige Fragen
Bis zu welcher Größe ist meine PV-Anlage steuerfrei?
Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt bei Einfamilienhäusern und Nebengebäuden bis 30 kWp, bei Mehrfamilien- und Mischgebäuden bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt gedeckelt auf 100 kWp pro Steuerpflichtigen. Maßgeblich ist die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister.
Muss ich beim Kauf 0 % oder 19 % Umsatzsteuer zahlen?
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf oder an Wohn- und öffentlichen Gebäuden ein Nullsteuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG). Das umfasst Module, Wechselrichter, Batteriespeicher und alle wesentlichen Komponenten. Für Anlagen vor 2023 wurden dagegen 19 % gezahlt.
Muss ich die Einspeisevergütung versteuern?
Nein, sofern deine Anlage unter die Einkommensteuerbefreiung fällt. Dann sind die Einnahmen aus der Einspeisung ebenso steuerfrei wie der Wert des selbst verbrauchten Stroms. Die Befreiung gilt unabhängig davon, ob du den Strom einspeist oder selbst nutzt.
Lohnt sich der Vorsteuerabzug noch?
Für Neuanlagen seit 2023 nicht mehr. Weil der Kaufpreis dank des Nullsteuersatzes bereits mit 0 % Umsatzsteuer berechnet wird, gibt es keine Vorsteuer zum Abziehen. Die Kleinunternehmerregelung ist damit der Standard. Relevant ist die Frage nur noch bei Altanlagen mit laufender USt-Option.
Gilt der Nullsteuersatz auch für einen Batteriespeicher?
Ja, sofern der Speicher zusammen mit der PV-Anlage geliefert oder nachgerüstet wird und die Anlage die Grenzen einhält. Der Speicher muss ein wesentlicher Bestandteil der Anlage sein. Auch der Wechselrichter und die wesentlichen Komponenten sind erfasst.
Was gilt für Anlagen, die vor 2023 gebaut wurden?
Die Einkommensteuerbefreiung wirkt rückwirkend auch für Altanlagen, wenn die Leistungsgrenzen eingehalten sind und der Steuerbescheid noch offen oder änderbar ist. Der 0-%-Umsatzsteuersatz gilt dagegen nur für Lieferungen ab dem 1. Januar 2023 - ältere Anlagen wurden mit 19 % USt gekauft.
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